Entwurf 13. November 2000

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Inpeto Heimtierbedarf

 

A: Eigentumsvorbehalt

 

1.        Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller.

 

2.        Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet.

 

3.        Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware  in Sinne dieser Bedingungen.

 

4.        Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehende Forderungen tritt er hiermit im voraus in voller Höhe an uns ab; im Falle von Miteigentum erfaßt die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Die Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.

 

5.        Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen.

 

6.        Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei  Wechsel- und Scheckprotesten sowie auch dann, wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl.  Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

7.        Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten freizugeben.

 

8.        Sofern und soweit die Registrierung und/oder Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts sind, ist der Besteller unbeschadet unserer eigenen Befugnis verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zuläßt, wird der Besteller uns bei Inanspruchnahme von  Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.

 

B: Allgemeine Lieferbedingungen

 

1. Vertragsabschluß

 

Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen bzw. wenn der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, soweit sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

2. Preise, Zahlungsbedingungen

 

a) Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

b) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelchen Gegenansprüchen einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

c) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so können wir ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

 

d) Werden uns Umstände bekannt, die uns zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlaß geben, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Bestellers von Vorauszahlung oder Sicher­heitsleistung abhängig zu machen. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, können wir nach unserer Wahl Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Lieferung und Verzug

 

a) Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferverpflichtung berechtigt bei

·          Streik, Aussperrung;

·          sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Beschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn, wir, unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht;

·          Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 

Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 3 Monate 2 Wochen an, ohne daß wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluß weitergehender Ansprüche der Besteller das Recht, die Abnahme der betroffenen bestellten Menge zu verweigern, es sei denn, wir haben eine angemessene Ersatzlösung angeboten.

 

b) Lieferzeiten gelten nur annähernd. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins muß uns, wenn wir in Verzug geraten, eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Besteller für die Menge zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.

 

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, kann der Besteller aus Verzug nicht herleiten, es sei denn, es läge Vorsatz vor, oder wir, unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten grob fahrlässig gehandelt. Schadenersatzansprüche werden in jedem Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

4. Gefahrübergang und Versand

 

Die Ware reist vom jeweiligen Versandort auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Transportkosten zu tragen haben. Zur Versicherung des Gutes sind wir nicht verpflichtet.

 

Für Gewichtsverluste während des Versandes sind wir nicht haftbar. Versandvorschriften sind stets mit der Bestellung zu geben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets - ohne Gewähr für schnellste Beförderung - uns überlassen. Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten für Eil- und Expreßgutversendung, die auf Wunsch des Käufers vorgenommen wird, gehen zu seinen Lasten.

 

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

 

Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

 

6. Haftung für Mängel und zugesicherte Eigenschaften

 

a) Der Besteller hat etwaige Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen.

 

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.; Entsprechendes gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung aufgedeckt werden konnte.

 

Bei Falschlieferung obliegt dem Besteller ebenfalls die angegebene Rügepflicht.

 

b) Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel bzw. das behauptete Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen oder nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

 

c) Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz oder mindern den Kaufpreis angemessen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel würde fehlschlagen oder wir würden die Beseitigung bzw.  Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder damit in Verzug geraten. In diesen Fällen kann uns der Besteller eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

 

d) Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt folgendes:

 

·          Eigenschaften gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.

 

·          Wir können durch kostenlose Beseitigung des Fehlers oder kostenlose Ersatzlieferung, oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche abwehren, solange eine solche Beseitigung, Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung für den Besteller von Interesse ist und ein evtl. anderer Schaden von uns ersetzt wird.

 

·          Sollte diese Möglichkeit nicht mehr bestehen, so hat der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wobei sich ein etwaiger Schadenersatzanspruch in jedem Fall auf den bei Lieferung vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

 

e) Sechs Monate nach Lieferung bzw. Abnahme können keine Ansprüche aus Gewährleistung mehr erhoben werden.

 

7. Haftungsbeschränkung

 

a) Abgesehen von den Regelungen unter Ziffer 3 und 6 werden Ersatzansprüche jeder Art, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz vor, wir, unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten grob fahrlässig gehandelt.

 

b) Schadenersatzansprüche werden in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

c) Diese Regelung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und für unsere Verpflichtungen ist Herne.

 

Als Gerichtsstand ist für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Herne vereinbart. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt Klagen gegen den anderen Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluß des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

9. Sonstiges

 

Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.