Allgemeine
Verkaufsbedingungen der Inpeto Heimtierbedarf
1.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller.
2.
Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und
Kennzeichnung der uns gehörenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet.
3.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die
Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so
steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware
gilt insoweit als Vorbehaltsware in
Sinne dieser Bedingungen.
4.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen,
insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, der Vorbehaltsware sind
nicht gestattet. Sämtliche, dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus
Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehende Forderungen tritt
er hiermit im voraus in voller Höhe an uns ab; im Falle von Miteigentum erfaßt
die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Die
Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
5.
Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich
ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen.
6.
Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und
Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen,
bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie
auch dann, wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder
uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In
diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu
nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche
Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl.
Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in
seine Bücher zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein
Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich
erklären.
7.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir verpflichtet, die
überschüssigen Sicherheiten freizugeben.
8.
Sofern und soweit die Registrierung und/oder Erfüllung
anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts
sind, ist der Besteller unbeschadet unserer eigenen Befugnis verpflichtet, auf
seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und
alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche
Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zuläßt, wird der Besteller
uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit
angemessene andere Sicherheiten stellen.
1. Vertragsabschluß
Für alle Lieferungen gelten
ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir uns bei künftigen
Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen bzw. wenn der Besteller
andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt,
soweit sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Alle Preise gelten
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Der Besteller ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelchen Gegenansprüchen einschließlich
Ansprüchen aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn,
solche Gegenansprüche seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
c) Zahlt der Besteller nicht
vereinbarungsgemäß, so können wir ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank
berechnen. Zahlungsverzug
tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens
10 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
d) Werden uns Umstände
bekannt, die uns zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlaß geben, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden
- auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere
Belieferung des Bestellers von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig
zu machen. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen
angemessener Frist Folge, können wir nach unserer Wahl Schadenersatz verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Lieferung und Verzug
a) Wir sind zur Aufschiebung
und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferverpflichtung berechtigt
bei
·
Streik, Aussperrung;
·
sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich
auftretenden Schwierigkeiten in der Beschaffung, beim Versand oder Transport
der Ware, es sei denn, wir, unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen,
denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht;
·
Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Dauert die Lieferbehinderung
in solchen Fällen länger als 3 Monate 2 Wochen an, ohne daß wir von dem Recht zur
Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben so hat nach Ablauf
einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluß weitergehender Ansprüche
der Besteller das Recht, die Abnahme der betroffenen bestellten Menge zu verweigern,
es sei denn, wir haben eine angemessene Ersatzlösung angeboten.
b) Lieferzeiten gelten nur
annähernd. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen
Liefertermins muß uns, wenn wir in Verzug geraten, eine angemessene Nachfrist
gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Besteller für die Menge
zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, kann der Besteller aus Verzug
nicht herleiten, es sei denn, es läge Vorsatz vor, oder wir, unsere Organe oder
diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen
sind, hätten grob fahrlässig gehandelt. Schadenersatzansprüche werden in jedem
Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.Fall auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4. Gefahrübergang und Versand
Die Ware reist vom jeweiligen
Versandort auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Transportkosten zu tragen
haben. Zur Versicherung des Gutes sind wir nicht verpflichtet.
Für
Gewichtsverluste während des Versandes sind wir nicht haftbar. Versandvorschriften
sind stets mit der Bestellung zu geben. Die Versandart und der Versandweg
bleiben jedoch stets - ohne Gewähr für schnellste Beförderung - uns überlassen.
Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten für Eil- und Expreßgutversendung, die
auf Wunsch des Käufers vorgenommen wird, gehen zu seinen Lasten.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
Für
die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße,
Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und
Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
6. Haftung für Mängel und zugesicherte Eigenschaften
a) Der Besteller hat etwaige
Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens 10
Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen.
Versteckte Mängel sind
unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.; Entsprechendes
gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung
aufgedeckt werden konnte.
Bei Falschlieferung obliegt
dem Besteller ebenfalls die angegebene Rügepflicht.
b) Erhalten wir keine
Gelegenheit, den gerügten Mangel bzw. das behauptete Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zu überprüfen oder nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
c) Bei nachgewiesenen Mängeln
beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen
Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz oder mindern den Kaufpreis
angemessen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, die Beseitigung der Mängel würde fehlschlagen oder wir würden die Beseitigung
bzw. Ersatzlieferung unberechtigt verweigern
oder damit in Verzug geraten. In diesen Fällen kann uns der Besteller eine
angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach seiner Wahl
Wandlung oder Minderung verlangen.
d) Beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gilt folgendes:
·
Eigenschaften gelten nur insoweit als zugesichert, als
wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.
·
Wir können durch kostenlose Beseitigung des Fehlers oder
kostenlose Ersatzlieferung, oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises
jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche abwehren, solange eine solche
Beseitigung, Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung für den Besteller von Interesse
ist und ein evtl. anderer Schaden von uns ersetzt wird.
·
Sollte diese Möglichkeit nicht mehr bestehen, so hat der
Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wobei sich ein etwaiger
Schadenersatzanspruch in jedem Fall auf den bei Lieferung vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
e) Sechs Monate nach Lieferung
bzw. Abnahme können keine Ansprüche aus Gewährleistung mehr erhoben werden.
7. Haftungsbeschränkung
a) Abgesehen von den
Regelungen unter Ziffer 3 und 6 werden Ersatzansprüche jeder Art, z.B. aus
Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter
Handlung, insbesondere für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand
entstanden sind, ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz vor, wir, unsere
Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben
übertragen sind, hätten grob fahrlässig gehandelt.
b) Schadenersatzansprüche
werden in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Diese Regelung gilt auch
zugunsten unserer Mitarbeiter.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für
Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und für unsere Verpflichtungen ist
Herne.
Als Gerichtsstand ist für
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Herne
vereinbart. Jeder
Vertragspartner ist auch berechtigt Klagen gegen den anderen Vertragspartner an
dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluß des Kollisionsrechts und
des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
9. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein
oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.